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§ 8 Errichtung der Stiftung Forum Verfassung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.11.2023

Stiftungsvorstand

§ 8.

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus fünf Personen. Drei Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes. Diese werden auf Vorschlag von zwei Drittel aller Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und nach Anhörung des Kuratoriums von dem für Verfassungsangelegenheiten zuständigen Bundesminister bzw. von der für Verfassungsangelegenheiten zuständigen Bundesministerin bestellt. Zwei Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind Mitglieder der öffentlichen österreichischen Universitäten, die auf Vorschlag der uniko – Österreichische Universitätenkonferenz – und nach Anhörung des Kuratoriums von dem für Verfassungsangelegenheiten zuständigen Bundesminister bzw. von der für Verfassungsangelegenheiten zuständigen Bundesministerin bestellt werden.

(2) Die Stellung als Mitglied des Stiftungsvorstandes ist mit dem Amt des Mitglieds der Bundesregierung, eines Staatssekretärs oder einer Staatssekretärin, eines Mitgliedes einer Landesregierung und eines Mitgliedes des Nationalrates, Bundesrates oder eines Landtages unvereinbar. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands sind für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Eine ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter ist sicherzustellen.

(3) Die Funktion eines Mitglieds des Stiftungsvorstands endet

  1. 1. mit Ablauf der Funktionsperiode, sofern nicht eine Wiederbestellung erfolgt;
  2. 2. durch Verzicht;
  3. 3. durch Beginn der Ausübung eines Amtes gemäß Abs. 2 1. Satz;
  4. 4. durch Abberufung gemäß Abs. 4.

(4) Ein Mitglied des Stiftungsvorstands ist von dem für Verfassungsangelegenheiten zuständigen Bundesminister bzw. von der für Verfassungsangelegenheiten zuständigen Bundesministerin auf Beschluss des Kuratoriums abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt

  1. 1. die dauernde Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausübung der Funktion;
  2. 2. eine grobe Pflichtverletzung.

(5) Der Stiftungsvorstand verwaltet und vertritt die Stiftung und sorgt für die Erfüllung des Stiftungszwecks. Ihm obliegt die Auswahl der Projekte zur Erreichung des Stiftungszwecks gemäß § 3.

(6) Der Stiftungsvorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Der Stiftungsvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bzw. der Vorsitzführenden. Die Sitzungen des Stiftungsvorstandes können als Telefon- oder Videokonferenz (auch in hybrider Form) stattfinden. Mitglieder, die durch Telefon- oder Videokonferenz zugeschaltet sind, gelten als anwesend. Eine Beschlussfassung auf schriftlichem oder elektronischem Weg im Umlaufverfahren ist zulässig. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung des Stiftungsvorstandes (Abs. 10).

(7) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands haben ihre Aufgaben mit der Sorgfalt ordentlicher Unternehmerinnen und Unternehmer sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen.

(8) Jedes Mitglied des Stiftungsvorstands ist nur gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Stiftungsvorstands vertretungsbefugt. Zur passiven Vertretung der Stiftung ist jedes Mitglied des Stiftungsvorstands allein befugt.

(9) Die Einladung zu den Sitzungen des Stiftungsvorstandes sind von dem bzw. der Vorsitzenden schriftlich postalisch oder elektronisch spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin, Unterlagen für Beschlüsse spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin zu übermitteln. Zur ersten Sitzung des Stiftungsvorstandes lädt das an Jahren älteste Mitglied des Stiftungsvorstandes ein. Er bzw. sie leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes.

(10) Der Stiftungsvorstand gibt sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung hat insbesondere Regelungen über die Wahl eines Vorsitzenden bzw. einer Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes, Regelungen über das Verfahren der Beschlüsse im Stiftungsvorstand sowie Regelungen zum Schutz der objektiven und unbeeinflussten Amtsführung betreffend die Annahme von Zuwendungen Dritter (§ 5 Abs. 2) zu enthalten.

(11) Der Stiftungsvorstand hat dafür zu sorgen, dass die Finanzlage der Stiftung rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Er hat ein den Anforderungen der Stiftung entsprechendes Rechnungswesen einzurichten und insbesondere für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahres hat der Stiftungsvorstand innerhalb von drei Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen.

(12) Der Stiftungsvorstand erstattet dem Kuratorium jährlich bis spätestens 1. April jeden Jahres einen Bericht über alle Tätigkeiten der Stiftung im abgelaufenen Kalenderjahr samt Einnahmen- und Ausgabenrechnung und Vermögensübersicht. Dieser Bericht ist auf der Internetseite der Stiftung zu veröffentlichen.

(13) Der Stiftungsvorstand hat spätestens bis zum Ende des dritten Quartals eines Jahres das Kuratorium über alle für das kommende Kalenderjahr in Aussicht genommenen Maßnahmen zu unterrichten. Ebenso hat der Stiftungsvorstand bis zum Ende des zweiten Quartals eines Jahres die im letzten Jahr durchgeführten Maßnahmen zu evaluieren und dem Kuratorium über die Evaluation zu berichten. Das Kuratorium genehmigt die in Aussicht genommenen Maßnahmen und kann zur Evaluation Stellung nehmen.

(14) Jedes Mitglied des Kuratoriums kann in einer Sitzung des Kuratoriums dem Stiftungsvorstand begründete Vorschläge betreffend Maßnahmen zur Erreichung des Stiftungszwecks schriftlich unterbreiten. Der Stiftungsvorstand hat zu so einem Vorschlag begründet binnen Monatsfrist Stellung zu nehmen.

Schlagworte

Einnahmenrechnung

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

20012265

Dokumentnummer

NOR40256611

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