Buchführung
§ 8.
(1) Die Prüfung hat mehrere, zumindest aber fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Gesetzesnummer
10007170
Dokumentnummer
NOR12077932
alte Dokumentnummer
N5199115906J
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