§ 8.
(1) Das Gericht hat nach Eröffnung des Feststellungsverfahrens einen Verwalter zu bestellen. Auf den Verwalter sind die §§ 80 bis 86, 125 und 126 der Insolvenzordnung sinngemäß anzuwenden.
(2) In Verfahren, die nach § 6 Abs. 2 Z 5 verbunden werden, ist dieselbe Person zum Verwalter zu bestellen, sofern dem nicht triftige Gründe entgegenstehen. Dies gilt auch für alle Vermögenswerte, deren Wert je 5 000 S nicht übersteigt.
(3) Wer in einer im § 3 Abs. 1 genannten Beziehung zu den Vermögenswerten steht, hat diese vorbehaltlich eines Rechtes zur Innehabung der Vermögenswerte dem nach Abs. 1 bestellten Verwalter zusammen mit einer ordnungsgemäßen Abrechnung unverzüglich zu übergeben, auch dann, wenn das Recht zur Innehabung auf Eigentumsrechte gegründet wird. Ein Recht zur Innehabung erlischt, wenn es nicht wie ein Gläubigeranspruch geltend gemacht wird (§§ 14 und 15).
(4) Die öffentliche Verwaltung ist von Amts wegen aufzuheben, sobald der öffentliche Verwalter die verwalteten Vermögenswerte dem nach Abs. 1 bestellten Verwalter übergeben hat.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023
Gesetzesnummer
10000589
Dokumentnummer
NOR40118702
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