Antragsfrist
§ 8
Anträge auf Leistungen sind bis spätestens 24 Monate nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes schriftlich beim Fonds einzubringen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Antragsfrist
§ 8
Anträge auf Leistungen sind bis spätestens 24 Monate nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes schriftlich beim Fonds einzubringen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)