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§ 8 Elektronik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Fachliche Kompetenzbereiche in den Spezialmodulen

§ 8.

(1) Zum Erwerb der beruflichen Kompetenzen, werden die Berufsbilder der Spezialmodule in Form von Ausbildungszielen festgelegt.

(2) Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen der Spezialmodule angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte bis zum Ende des vierten Lehrjahres zu vermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20012627

Dokumentnummer

NOR40262875

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