Fachliche Kompetenzbereiche in den Spezialmodulen
§ 8.
(1) Zum Erwerb der beruflichen Kompetenzen, werden die Berufsbilder der Spezialmodule in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen der Spezialmodule angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte bis zum Ende des vierten Lehrjahres zu vermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Gesetzesnummer
20012627
Dokumentnummer
NOR40262875
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