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§ 8 Einräumung von Privilegien und Immunitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1979

§ 8

Die im § 7 Abs. 1 genannten Mitglieder der Ständigen Beobachtermissionen genießen noch folgende Vorrechte:

  1. 1. Befreiung der Gehälter, Bezüge und Vergütungen, die sie von ihrer vorgesetzten Stelle erhalten, von jeder Form der Besteuerung;
  2. 2. das Recht, zum persönlichen Gebrauch steuer- und abgabenfrei sowie frei von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen folgendes einzuführen:
  1. a) bei ihrem ersten Dienstantritt ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder in mehreren getrennten Transporten und innerhalb von sechs Monaten die notwendigen Ergänzungen;
  2. b) alle vier Jahre einen Kraftwagen;
  3. c) beschränkte Mengen bestimmter Artikel, die zum persönlichen Gebrauch und Verbrauch, jedoch nicht für Geschenk- oder Verkaufszwecke bestimmt sind, in dem Umfang, wie sie den Angestellten der Internationalen Atomenergie-Organisation auf Grund des Abschnittes 38 lit. iii des Amtssitzabkommens, BGBl. Nr. 82/1958, zustehen; sofern die internationale Organisation, bei der die Mission akkreditiert ist, den im § 7 Abs. 1 genannten Personen den Zugang zu dem von der Organisation errichteten “Commissary" gestattet, steht ihnen auch dieses Recht zu.

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