§ 8.
(1) Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales samt den erforderlichen Nachweisen einzubringen. § 2 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Personen und Einrichtungen, die ihren dauernden Aufenthalt bzw. Sitz im Ausland haben, können Ansuchen auch bei den österreichischen Vertretungsbehörden einbringen.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2018
Gesetzesnummer
10004549
Dokumentnummer
NOR12049440
alte Dokumentnummer
N3198810131A
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