Ökosystemmonitoring
§ 8.
(1) Mithilfe eines Netzes von Monitoringstellen, die für Süßwasserökosysteme, natürliche und naturnahe Ökosysteme sowie Waldökosysteme repräsentativ sind, ist in Einklang mit den Bestimmungen des Art. 9 und Anhang V der Richtlinie (EU) 2016/2284 in der jeweils geltenden Fassung für die Überwachung der negativen Auswirkungen der Luftverschmutzung auf Ökosysteme zu sorgen. Dabei sind bestehende Monitoringsysteme und bereits vorliegende Daten zu berücksichtigen.
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bedient sich zur Erfüllung der Vorgaben gemäß Abs. 1 insbesondere des Umweltbundesamtes und übermittelt der Europäischen Kommission und der Europäischen Umweltagentur
- 1. bis zum 1. Juli 2018 den Standort der Monitoringstellen und die für die Überwachung der Auswirkungen der Luftverschmutzung verwendeten Indikatoren;
- 2. bis zum 1. Juli 2019 die gemäß Abs. 1 erhobenen Monitoringdaten.
- Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Angaben gemäß Z 1 und 2 alle vier Jahre zu aktualisieren und an die Europäische Kommission und die Europäische Umweltagentur zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
20010426
Dokumentnummer
NOR40262060
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