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§ 8 EFZ-DV-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.7.2018

Ausschluss der Leistungsgewährung infolge Zeitablaufes

§ 8.

Der Antrag auf die Gewährung eines Zuschusses oder einer Differenzvergütung ist bei sonstigem Ausschluss innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruches zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018

Gesetzesnummer

20010237

Dokumentnummer

NOR40204460

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