Vorarbeiten
§ 8.
(1) Auf Antrag ist von der Behörde die vorübergehende Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung oder Änderung von Energieanlagen oder für die Ermittlung von Trassenkorridoren gemäß den §§ 38 bzw. 47 für eine im Bescheid festzusetzende Frist zu bewilligen. Diese Frist kann verlängert werden, wenn die Vorbereitung des Bauentwurfes, projektvorbereitende Beweisaufnahmen und Beweissicherungen oder präventive Artenschutzmaßnahmen dies erfordern und vor Ablauf der Frist darum angesucht und das Gesuch entsprechend begründet wird. Parteistellung hat nur der Antragsteller. Im Antrag sind die Art und Dauer der beabsichtigten Vorarbeiten anzugeben. Weiters ist dem Antrag eine Übersichtskarte in einem geeigneten Maßstab beizuschließen, in welcher das von den Vorarbeiten berührte Gebiet ersichtlich zu machen ist.
(2) Der Bescheid gibt dem Antragsteller sowie vom Antragsteller beauftragten Personen das Recht, fremde Grundstücke zu betreten, zu befahren und auf ihnen die zur Vorbereitung des Bauentwurfes erforderlichen Untersuchungen von Boden und Grundwasser, Flora und Fauna sowie Sach- und Kulturgütern und sonstigen technischen Arbeiten mit tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzunehmen.
(3) Der Bescheid ist spätestens eine Woche vor Aufnahme der Vorarbeiten von der Behörde durch Edikt gemäß § 7 kundzumachen. Hierzu hat die Behörde zu verlautbaren, dass der Bescheid zur Einsicht aufliegt; auf die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 ist hinzuweisen.
(4) Der Antragsteller hat den Grundstückseigentümer und die an den Grundstücken dinglich Berechtigten für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Die Bestimmungen über die Durchführung von Zwangsrechtseinräumungen und über die Bestimmung der Höhe der Entschädigung gemäß § 20 lit a bis d Starkstromwegegesetz 1968 sind anzuwenden.
(5) Der Antragsteller hat den Grundstückseigentümer oder die an den Grundstücken dinglich Berechtigten mindestens zwei Wochen vor dem beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten in Kenntnis zu setzen.
Schlagworte
Sachgüter
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026
Gesetzesnummer
20013209
Dokumentnummer
NOR40278866
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