§ 8
Zur Sicherstellung von Ersatzansprüchen für Aufwendungen auf das entzogene Vermögen besteht ein Rückbehaltungsrecht nur an den Erträgnissen bis zur Höhe dieser Ansprüche.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 8
Zur Sicherstellung von Ersatzansprüchen für Aufwendungen auf das entzogene Vermögen besteht ein Rückbehaltungsrecht nur an den Erträgnissen bis zur Höhe dieser Ansprüche.
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