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§ 8 Drittes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1947

§ 8

Zur Sicherstellung von Ersatzansprüchen für Aufwendungen auf das entzogene Vermögen besteht ein Rückbehaltungsrecht nur an den Erträgnissen bis zur Höhe dieser Ansprüche.

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