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§ 8 Butterabsatz-Verordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat

§ 8

Sollen Interventionsbutter, Milchfett, gekennzeichnete Butter, gekennzeichneter Rahm, Butterfett oder Zwischenerzeugnisse in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geliefert werden, um gekennzeichnet oder zu Butterfett, Zwischen- oder Enderzeugnissen verarbeitet oder weiterverarbeitet zu werden, ist der AMA ein Kontrollexemplar T5 in zweifacher Ausfertigung mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen, in dem die für das jeweilige Erzeugnis verwendeten Mengen an Milchfett, Butter, Butterfett oder Rahm und

  1. 1. die Nummer des Ausfolgescheines und der Verkaufsrechnung der AMA, soweit es sich um Interventionsbutter handelt, oder
  2. 2. das Datum und die Nummer der Ausschreibung, soweit die Butter oder der Rahm auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft ist, und
  3. 3. der Tag der Herstellung und die Zulassungsnummer des Herstellungsbetriebes, sofern es sich um Milchfett handelt,

    anzugeben sind.

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