vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 Bundes-Seniorengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Bestellung von Ersatzmitgliedern

§ 8

Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Dabei gelten § 4 Abs. 2 und Abs. 5 sowie § 5 und § 6.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)