Geltung der Grenzwerteverordnung 2021 und ergänzende Bestimmungen
über gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe
§ 8
(1) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2021 – GKV) samt deren Anhängen gilt als Verordnung zu § 29 Abs 2 BSG.
(2) Für gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe im Sinn von § 40 Abs 4 bis 4b ASchG gelten weiters die Bestimmungen der §§ 40 Abs 8, 41, 42 Abs 1 bis 3 und 43 bis 47 ASchG sinngemäß.
03.05.2021
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