§ 8 BSAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2001

3. Abschnitt

Bildschirmarbeit

Ermittlung und Beurteilung

§ 8

Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren im Sinn des § 41 Abs. 1 BSG ist zunächst festzustellen, ob Bildschirmarbeit im Sinn des § 1 Abs. 2 vorliegt.

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