3. Abschnitt
Bildschirmarbeit
Ermittlung und Beurteilung
§ 8
Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren im Sinn des § 41 Abs. 1 BSG ist zunächst festzustellen, ob Bildschirmarbeit im Sinn des § 1 Abs. 2 vorliegt.
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