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§ 8 BMaA-Grundausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2004

Prüfungsordnung

§ 8

(1) Die in der theoretischen Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Mündliche (Teil‑)Prüfungen sind für Bundesbedienstete öffentlich.

(2) Über den Verlauf der (Teil‑)Prüfung ist ein zu unterfertigendes Protokoll zu erstellen, das der/dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu übermitteln ist. Im Prüfungsprotokoll sind die Fragen bzw. die der/dem zu Prüfenden gestellten Aufgaben festzuhalten und anzugeben, ob die (Teil‑)Prüfung als „bestanden“, „mit Auszeichnung bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist.

(3) Eine nicht bestandene (Teil‑)Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Eine nicht bestandene Gesamtprüfung ist vor Ablauf von sechs Monaten, eine nicht bestandene Teilprüfung vor Ablauf von drei Monaten zu wiederholen.

(4) Für die Zulassung zur kommissionellen Dienstprüfung gemäß § 9 und §10 ist

  1. 1. für die Angehörigen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1, a im höheren auswärtigen Dienst die Absolvierung von mindestens neun der 13 in Anlage 1 für diese Gruppe angeführten Module,
  2. 2. für die Angehörigen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, B, v2 und b für den Verwaltungs- und Konsulardienst (gehobener auswärtiger Dienst) die Absolvierung von mindestens acht der neun in Anlage 1 für diese Gruppe angeführten Module Voraussetzung.

    Eine gesonderte Zulassung zu jeder Teilprüfung ist nicht notwendig.

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