§ 8.
(1) Die Entsendung von Bediensteten der Beschussämter an eine eingerichtete Nebenstelle erfolgt nach Vorlage der in § 7 bezeichneten Unterlagen in Absprache zwischen dem Antragsteller und dem zuständigen Beschussamt.
(2) Die Bediensteten des Beschussamtes sind ermächtigt, dem gemäß § 4 Z 4 zur Verfügung gestellten Personal des Herstellers oder des Importeurs diejenigen Anweisungen zu erteilen, die notwendig sind, um die vorschriftsgemäße Durchführung des Beschusses sicher zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Gesetzesnummer
20000182
Dokumentnummer
NOR40220401
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