Fachliche Tätigkeit
§ 8.
Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung ist eine Tätigkeit im Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation oder bei Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieuren für Gas- und Feuerungstechnik oder bei facheinschlägigen Technischen Büros zu verstehen, die geeignet ist, die für die selbständige Ausübung der der angestrebten Konzession entsprechenden Tätigkeiten des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallation erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse, vor allem hinsichtlich der Planung, technischen Überwachung und praktischen Ausführung der Errichtung von einschlägigen Anlagen, zu vermitteln. Mindestens die Hälfte der Zeit der vorgeschriebenen fachlichen Tätigkeit hat in der praktischen Ausführung von Gas- und Wasserleitungsinstallationen bei hiezu befugten Gewerbetreibenden oder Zivilingenieuren zu bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Gesetzesnummer
10006966
Dokumentnummer
NOR12075970
alte Dokumentnummer
N5198910117H
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