Zu Abs. 1 Siehe Gehaltsgesetz, BGBl. Nr. 54/1956.
Prüfungsgebühr
§ 8.
(1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Konzessionsprüfung eine Prüfungsgebühr von 8 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, an den Landeshauptmann zu entrichten. Entfällt gemäß § 2 Abs. 5 der zweite Teil der mündlichen Prüfung, so beträgt die Prüfungsgebühr 6 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag.
(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus dem Abs. 1 ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr zu ermäßigen.
(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann acht Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Die verbleibenden zwei Zehntel sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
- 1. zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen wird,
- 2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt, oder
- 3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein Verschulden verhindert war.
Zu Abs. 1 Siehe Gehaltsgesetz, BGBl. Nr. 54/1956.
Schlagworte
Gebührenermäßigung
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2026
Gesetzesnummer
10006536
Dokumentnummer
NOR12071478
alte Dokumentnummer
N5197711079Q
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
