§ 8 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Drogistengewerbe

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1980

Ladung zur Konzessionsprüfung

§ 8.

Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung zugelassen worden ist, so ist er rechtzeitig zur Konzessionsprüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Konzessionsprüfung, die Gegenstände der schriftlichen und mündlichen Prüfung (§ 3 Abs. 2 bis 5) sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006658

Dokumentnummer

NOR12072682

alte Dokumentnummer

N51980163860

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