Ladung zur Konzessionsprüfung
§ 8.
Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung zugelassen worden ist, so ist er rechtzeitig zur Konzessionsprüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Konzessionsprüfung, die Gegenstände der schriftlichen und mündlichen Prüfung (§ 3 Abs. 2 bis 5) sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Gesetzesnummer
10006658
Dokumentnummer
NOR12072682
alte Dokumentnummer
N51980163860
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