§ 8 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG)

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.1999

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfung für das auf die Vermittlung von Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG) beschränkte Gewerbe

Schriftliche Prüfung

§ 8.

(1) Der Prüfungsstoff der schriftlichen Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des auf die Vermittlung von Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG) beschränkten Gewerbes erforderlichen Kenntnisse zu erstrecken und umfasst die in § 4 Abs. 1 Z 1 angeführten Prüfungsaufgaben.

(2) Die Erledigung der Prüfungsaufgaben gemäß Abs. 1 muss vom Prüfling in drei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

10008038

Dokumentnummer

NOR12091287

alte Dokumentnummer

N5199913710U

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