§ 8 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Arbeitsvermittler und über die auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkte Arbeitsvermittlung gemäß § 172 Abs. 1 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Zulassungsvoraussetzungen

§ 8.

Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist:

  1. 1. a) den erfolgreichen Abschluß einer facheinschlägigen Studienrichtung einer inländischen Universität oder eines fachlich einschlägigen Studienganges an einer inländischen Fachhochschule und
  2. b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 2. a) den erfolgreichen Abschluß einer allgemeinbildenden höheren
  1. b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 3. a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen
  1. b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10007825

Dokumentnummer

NOR12088072

alte Dokumentnummer

N5199658063J

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