§ 8 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Wäschewarenerzeuger

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1994

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 8.

Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen

  1. 1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
  2. 2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,
  3. 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,
  4. 4. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung oder des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung gemäß § 23a Abs. 2 GewO 1994 die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege und
  5. 5. falls die Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung nicht erfüllt sind, eine Erklärung des Prüfungswerbers, ob er zum Prüfungsteil Unternehmerprüfung antritt.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007544

Dokumentnummer

NOR12082870

alte Dokumentnummer

N5199436000J

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