§ 8 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Filmproduktion

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1977

Zeugnis

§ 8.

Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle über die bestandene Prüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10006537

Dokumentnummer

NOR12071489

alte Dokumentnummer

N5197711091Q

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