Ausmaß des Ruhegenusses
§ 8
(1) Der Ruhegenuss beträgt für die ersten zehn Dienstjahre 40% und für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr 1,229% und für jeden weiteren Dienstmonat 0,1024% der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2) Das Höchstausmaß des Ruhegenusses beträgt 83% der Ruhegenussberechnungsgrundlage.
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