vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 Bauwerksabdichtungstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Fachzeichnen

§ 8.

(1)   Die Prüfung hat das Anfertigen einer Werkzeichnung sowie einer Bauteilausmittlung nach Angabe zu umfassen.

(2)  Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3)  Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20010700

Dokumentnummer

NOR40215650

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)