Fachzeichnen
§ 8.
(1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer Werkzeichnung sowie einer Bauteilausmittlung nach Angabe zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019
Gesetzesnummer
20010700
Dokumentnummer
NOR40215650
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