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§ 8 B-UHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeit

§ 8.

(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, hat der Betreiber sämtliche sich aus § 4 Z 12 ergebende Kosten der nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten zu tragen, unter Einschluss der Kosten von Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, in denen er unterlegen ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie nach Anhörung der Landeshauptleute mit Verordnung im Interesse der Vereinfachung der Ermittlung nähere Bestimmungen für die zu erstattenden Verwaltungs- und Verfahrenskosten, Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen und sonstigen Gemeinkosten festzulegen.

(2) Sind von der Behörde Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber durchführen zu lassen, hat die Behörde dem Betreiber zugleich die Stellung einer dinglichen Sicherheit oder anderer geeigneter Garantien in Höhe des geschätzten Aufwands vorzuschreiben, der bei der Behörde voraussichtlich anfallen wird. Die Vorschreibung ist aufzuheben, wenn der Verpflichtete einen Nachweis im Sinn des Abs. 3 erbringt. Ansonsten ist die Sicherheit mit dem Wirksamwerden der Kostentragung bei den Rechtsträgern, die den Aufwand der Behörde tragen, gegen die Kostenvorschreibung zu verrechnen.

(3) Der Betreiber hat die Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeit nicht zu tragen, wenn er nachweist, dass der Schaden oder die unmittelbare Gefahr des Schadens

  1. 1. durch einen Dritten (das sind Personen, die weder im Auftrag des Betreibers tätig sind noch die Einrichtungen, mit denen die Tätigkeit ausgeübt wird, entsprechend ihrer Bestimmung in Anspruch nehmen) verursacht wurden und eingetreten sind, obwohl geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden und er weiters nachweist, dass bei Nichtvorliegen sämtlicher für die Anwendung dieses Bundesgesetzes notwendigen Voraussetzungen im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 auch keine dem § 31 WRG 1959 unterliegende Gewässerverunreinigung vorliegt, oder
  2. 2. auf die Befolgung von Aufträgen oder Anordnungen einer Behörde zurückzuführen sind, sofern es sich nicht um Aufträge oder Anordnungen infolge von Emissionen oder Vorfällen handelt, die durch die eigenen Tätigkeiten des Betreibers verursacht wurden.

(4) Kostentragungspflichten nach den vorstehenden Absätzen gehen in Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger über.

(5) Können Kosten nach den vorstehenden Absätzen bei dem zur Kostentragung Verpflichteten nicht hereingebracht werden, dann kann zur Kostentragung der Eigentümer (jeder Miteigentümer) der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, verpflichtet werden, sofern er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Schädigung ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt unter den Voraussetzungen von § 31 Abs. 4 zweiter Satz WRG 1959 auch für die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers.

(6) Die Befugnis einer nach den vorstehenden Absätzen zur Kostentragung herangezogenen Person, ihren eigenen Aufwand gegenüber Dritten vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, bleibt unberührt.

(7) Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hat in verwaltungsbehördlichen Verfahren betreffend Kosten und Ersätze nach den vorstehenden Absätzen Parteistellung.

Schlagworte

Vermeidungstätigkeit, Verwaltungskosten, Vermeidungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20006304

Dokumentnummer

NOR40151695

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