§ 8 AZHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1999

Ersteinsatzzuschlag

§ 8.

(1) Der Ersteinsatzzuschlag während der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes einer geschlossenen Einheit beträgt im Falle eines Auslandseinsatzes zur

  1. 1. Friedenssicherung 3 Werteinheiten,
  2. 2. humanitären Hilfe, Katastrophenhilfe sowie zu Such- und Rettungsdiensten 1,5 Werteinheiten.

(2) Die Dauer der Anlaufphase nach Abs. 1 ist im Fall eines Auslandseinsatzes zur

  1. 1. Friedenssicherung mit höchstens sechs Monaten,
  2. 2. humanitären Hilfe, Katastrophenhilfe sowie zu Such- und Rettungsdiensten mit höchstens drei Monaten

anzusetzen.

Schlagworte

Suchdienst

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR12017516

alte Dokumentnummer

N1199958225L

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