Ersteinsatzzuschlag
§ 8.
(1) Der Ersteinsatzzuschlag während der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes einer geschlossenen Einheit beträgt im Falle eines Auslandseinsatzes zur
- 1. Friedenssicherung 3 Werteinheiten,
- 2. humanitären Hilfe, Katastrophenhilfe sowie zu Such- und Rettungsdiensten 1,5 Werteinheiten.
(2) Die Dauer der Anlaufphase nach Abs. 1 ist im Fall eines Auslandseinsatzes zur
- 1. Friedenssicherung mit höchstens sechs Monaten,
- 2. humanitären Hilfe, Katastrophenhilfe sowie zu Such- und Rettungsdiensten mit höchstens drei Monaten
anzusetzen.
Schlagworte
Suchdienst
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026
Gesetzesnummer
10001585
Dokumentnummer
NOR12017516
alte Dokumentnummer
N1199958225L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
