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§ 8 AutomatFahrV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.10.2024

Autobahnpilot mit automatischem Spurwechsel

§ 8.

(1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Autobahnpilot mit automatischem Spurwechsel, ein System, das die Längsführung und Querführung des Fahrzeuges auf Autobahnen und Schnellstraßen übernehmen kann.

(2) Dieses System darf von Fahrzeugherstellern, Entwicklern des Systems und Forschungseinrichtungen getestet werden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 143/2022)

(4) Sobald der Lenker auf die Autobahn oder Schnellstraße aufgefahren ist und sich in den fließenden Verkehr eingereiht hat, darf er das System aktivieren. Mit der Aktivierung des Systems können folgende Fahraufgaben auf das System übertragen werden:

  1. 1. Längsführung des Fahrzeuges, wie beschleunigen, bremsen, anhalten, Abstandskontrolle
  2. 2. Querführung des Fahrzeuges, wie Spur halten, Spur wechseln, überholen

(Anm.: Abs. 4a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 287/2024)

(5) Rechtzeitig vor Erreichen der Ausfahrt sind die Fahraufgaben wieder vom Lenker zu übernehmen.

(6) Wenn es zu einer kritischen Situation kommt, muss der Lenker die übertragenen Fahraufgaben unverzüglich wieder übernehmen.

(7) Es muss eine Notfallvorrichtung vorhanden sein, mit der das System deaktiviert werden kann. Wenn es zu einer kritischen Situation kommt, muss der Lenker die Notfallvorrichtung unverzüglich betätigen.

(8) Das System darf ausschließlich auf Autobahnen und Schnellstraßen getestet werden.

(9) Das System darf in Fahrzeugen der Klassen M1, M2, M3, N1, N2 und N3 getestet werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

20009740

Dokumentnummer

NOR40265929

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