§ 8 Ausbildung und Prüfung für den Höheren Finanzdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 8.

(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. 1. Finanzstrafrecht, Bundesabgabenordnung, Abgaben-Exekutionsordnung und die übrigen, bei der zwangsweisen Einbringung von Abgaben anzuwendenden Vorschriften;
  2. 2. die Steuern von Ertrag, Einkommen und Vermögen, die Umsatzsteuer sowie den Familienlastenausgleich;
  3. 3. die Einheitsbewertung und die Grundzüge der Bodenschätzung;
  4. 4. das Buchführungs- und Bilanzwesen (einschließlich der Grundzüge der praktischen Kostenrechnung);
  5. 5. die Gebühren und Verkehrsteuern;
  6. 6. die Verbrauchsteuern und Monopole;
  7. 7. das Zollwesen;
  8. 8. die Grundzüge des Kassen-, Zahlungs- und Verrechnungswesens des Bundes;
  9. 9. die Grundzüge des Haushalts- und Kreditrechtes sowie der Rechnungskontrolle des Bundes und des Währungswesens;
  10. 10. die Grundzüge des Finanzausgleiches und der Abgabenteilung;
  11. 11. die Grundzüge des zwischenstaatlichen Steuerrechtes.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008318

Dokumentnummer

NOR12096794

alte Dokumentnummer

N61974107090

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