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§ 8 Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.1873

  • 22.3.1873 (RGBl. Nr. 37/1873)
  • 22.3.1873 (RGBl. Nr. 37/1873)

§ 8

Die Prüfungskommission für die ärztliche Prüfung besteht unter dem Vorsitze des Landes-Sanitätsreferenten oder eines bei dessen Abgang vom Minister des Innern ernannten Präses aus fünf Vertretern der zu prüfenden Gegenstände.

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