Behördenzuständigkeit
§ 8
§ 8. Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die nach § 30 des Arbeitnehmerschutzgesetzes zuständige Behörde.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Behördenzuständigkeit
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§ 8. Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die nach § 30 des Arbeitnehmerschutzgesetzes zuständige Behörde.
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