Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 8
Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 sind verpflichtet, den Fragebogen der Bundesanstalt innerhalb von drei Wochen nach Erhalt vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diesen innerhalb dieser Frist an die Bundesanstalt zu retournieren.
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