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§ 8 Anwendung der Kronzeugenregelung des Wettbewerbsgesetzes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.11.2021

Mitteilung über Kronzeugenstatus

§ 8.

(1) Ehestmöglich nach Erhalt der vollständigen Erklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 gibt die Bundeswettbewerbsbehörde dem ersuchenden Unternehmer oder der ersuchenden Unternehmervereinigung in einer rechtsunverbindlichen schriftlichen Mitteilung vorbehaltlich der Kooperationsverpflichtung nach § 6 bekannt, ob der Kronzeugenstatus zuerkannt wird und damit die Bundeswettbewerbsbehörde von § 11b Abs. 1 oder Abs. 2 WettbG Gebrauch machen wird. Sie macht im Falle des § 11b Abs. 2 WettbG zudem Angaben im Sinne des § 7.

(2) Bei einem Ersuchen im Sinne des § 3 gibt die Bundeswettbewerbsbehörde ihre Mitteilung im Sinne des Abs. 1 nach Vervollständigung des Ersuchens auf Setzen eines Markers ehestmöglich ab.

(3) Bei einem Kurzantrag im Sinne des § 4 und nach Klärung der Zuständigkeit durch die Europäische Kommission gibt die Bundeswettbewerbsbehörde ihre Mitteilung im Sinne des Abs. 1 nach Vervollständigung des Kurzantrags ehestmöglich ab.

(4) Die Bundeswettbewerbsbehörde übermittelt ihre Mitteilung unverzüglich dem Bundeskartellanwalt.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20011704

Dokumentnummer

NOR40239079

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