Nachtruhe
§ 8
Die Zeit der Nachtruhe ist von der Behörde generell festzulegen; sie hat mindestens acht Stunden zu dauern.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Nachtruhe
§ 8
Die Zeit der Nachtruhe ist von der Behörde generell festzulegen; sie hat mindestens acht Stunden zu dauern.
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