vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 ANB-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.11.2021

Zulassungsbesitzgemeinschaften

§ 8.

(1) Wird ein Kraftfahrzeug auf mehrere Personen zugelassen (Zulassungsbesitzgemeinschaft) und erfüllen alle Personen die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953, stehen den Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft unter Maßgabe des Abs. 5 die Begünstigungen zu. Erfüllen nicht alle Personen die Voraussetzungen, stehen die Begünstigungen unter Maßgabe des Abs. 5 zu, wenn alle Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben. Die Begünstigungen können von Menschen mit Behinderung nicht für weitere Kraftfahrzeuge außerhalb der Zulassungsbesitzgemeinschaft in Anspruch genommen werden.

(2) Zur Prüfung des gemeinsamen Haushaltes hat die Zulassungsstelle einen automationsunterstützten Abgleich des Hauptwohnsitzes (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der jeweils geltenden Fassung) der Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft im zentralen Melderegister durchzuführen. Sofern die Daten über den Hauptwohnsitz aus der Zulassungsevidenz hervorgehen, können diese für die Prüfung herangezogen werden. Stimmen die Hauptwohnsitze nicht überein, können die Begünstigungen nicht in Anspruch genommen werden. In jenen Fällen, in denen die Zulassung eines Kraftfahrzeuges auf eine Büro-, Ordinations- oder Geschäftsadresse einer natürlichen Person besteht, ist zur Prüfung des gemeinsamen Haushaltes auf den Hauptwohnsitz der natürlichen Person abzustellen.

(3) Scheidet die letzte Person, die die Voraussetzungen der Begünstigungen erfüllt, aus der Zulassungsbesitzgemeinschaft aus oder wird der gemeinsame Haushalt durch einen Wechsel des Hauptwohnsitzes beendet, entfällt die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer mit Ablauf des Tages des Ausscheidens aus der Zulassungsbesitzgemeinschaft oder Wechsels des Hauptwohnsitzes. Es ist § 13 Abs. 4 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 sinngemäß anzuwenden.

(4) Wird ein Antrag auf Rückerstattung gemäß § 13 Abs. 7 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 für eine Zulassungsbesitzgemeinschaft gestellt, ist der ASFINAG der gemeinsame Haushalt durch Vorlage einer historischen Meldebestätigung aller Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft nachzuweisen.

(5) Wenn für mindestens eine Person einer Zulassungsbesitzgemeinschaft der Nachweis der Behinderung durch die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass erbracht wird, steht die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer zu und es wird eine kostenlose digitale Vignette zur Verfügung gestellt. Wird der Nachweis der Behinderung ausschließlich durch ein sonstiges Nachweisdokument erbracht, steht lediglich die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer zu.

Schlagworte

Büroadresse, Ordinationsadresse

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2021

Gesetzesnummer

20010355

Dokumentnummer

NOR40238860

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte