§ 8.
(1) Die Bezeichnung der Bestandteile eines Grundbuchskörpers hat mit den Angaben des Grundkatasters und der Grundbuchsmappe übereinzustimmen.
(2) Ist ein Grundbuchskörper unter einer bestimmten Benennung allgemein bekannt, so ist sie in der Aufschrift des Gutsbestandsblattes anzugeben. In der Aufschrift ist auch ersichtlich zu machen, wenn das Eigentum an dem Grundbuchskörper geteilt ist (§ 357 a. b. G. B.) oder wenn er einen geschlossenen Hof (§ 69) bildet, sowie wenn der Grundbuchskörper ganz oder zum Teil in ein Alp- oder Weidebuch u. dgl. aufgenommen ist.
Schlagworte
ABGB, JGS Nr. 946/1811, Vulgoname, Alpbuch
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10001786
Dokumentnummer
NOR12023714
alte Dokumentnummer
N2193012029R
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