vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 AKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.1998

Aufgaben der Zweigwahlkommissionen

§ 8.

Die Zweigwahlkommissionen haben

  1. 1. die Orte und Zeiten zur Stimmabgabe (Wahlzeit) in den Betriebswahlsprengeln des Wahlkreises festzusetzen, wobei die Wahlzeit innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei nicht notwendigerweise zusammenhängenden Kalendertagen so festzusetzen ist, daß jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht ausüben kann; eine über drei Kalendertage hinausgehende längere Wahlzeit kann dann festgesetzt werden, wenn dies im Hinblick auf die Struktur des Betriebes zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Wahldurchführung notwendig ist;
  2. 2. über die Durchführung der Wahl in einem Betriebswahlsprengel in mehreren Wahllokalen oder mittels eines mobilen Wahllokals zu entscheiden,
  3. 3. den Sprengelwahlkommissionen die amtlichen Stimmzettel zu übermitteln,
  4. 4. das Abstimmungsergebnis der persönlich abgegebenen Stimmen in den Betriebswahlsprengeln und im Wahlkreis insgesamt festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10009091

Dokumentnummer

NOR12115015

alte Dokumentnummer

N6199812638O

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)