Berechtigung zur gewerblichen Beförderung mit Hänge- und Paragleitern sowie motorisierten Hänge- und Paragleitern
§ 89a
(1) Inhaber von Berechtigungen gemäß § 85 und § 86 Abs. 5 dürfen ihre jeweilige Berechtigung bei der gewerblichen Beförderung von Personen oder Sachen nur ausüben, wenn sie mindestens
- 1. 1 Jahr über eine Berechtigung gemäß § 85 verfügen,
- 2. 100 Doppelsitzerflüge als verantwortlicher Pilot nach Erteilung der Berechtigung und
- 3. 25 Doppelsitzerflüge während des vorangegangenen Zeitraums von 1 Jahr
nachweisen können.
(2) Im Falle einer Ausübung der Berechtigung gemäß § 86 Abs. 5 bei der gewerblichen Beförderung muss mindestens die Hälfte der gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 erforderlichen Doppelsitzerflüge mit motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern durchgeführt worden sein.
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