§ 89 TGO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

§ 89

Ordentlicher und außerordentlicher Haushalt

(1) Der Haushalt der Gemeinde ist nach ordentlichen und erforderlichenfalls nach außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben getrennt, in einem ordentlichen und in einem außerordentlichen Haushalt gesondert zu führen.

(2) Als außerordentliche Einnahmen gelten:

  1. a) Entnahmen aus Sonderrücklagen,
  2. b) Erlöse aus der Veräußerung von Anlagevermögen, soweit sie nicht zum Erwerb gleichartigen Vermögens verwendet werden,
  3. c) Überschüsse aus den im außerordentlichen Haushalt abgeschlossenen Vorhaben und
  4. d) aufgenommene Darlehen.

(3) Als außerordentliche Ausgaben gelten die ganz oder zum Teil aus außerordentlichen Einnahmen zu bestreitenden Ausgaben.

(4) Alle übrigen Einnahmen und Ausgaben gelten als ordentliche, sie sind nach regelmäßig wiederkehrenden (fortdauernden) und nach Art oder Höhe zeitlich vereinzelten (einmaligen) Leistungen gesondert auszuweisen.

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