Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation
§ 89
Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung in der besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zuzulassen, wenn
- 1. eine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung als Notfallsanitäter mit allgemeinen Notfallkompetenzen Arzneimittellehre und Venenzugang und Infusion besteht,
- 2. der Fortbildungspass vorgelegt wurde,
- 3. die gesamte theoretische Ausbildung absolviert wurde und
- 4. eine Bestätigung über die Absolvierung des Krankenanstaltenpraktikums vorgelegt wurde.
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