§ 89 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1969

§ 89

(1) Die Arbeitsordnung ist acht Tage vor ihrem beabsichtigten Anschlag im Betriebe in zwei Gleichschriften der Land‑ und Forstwirtschaftsinspektion vorzulegen. Das gleiche gilt im Falle einer Änderung der Arbeitsordnung. Die Land‑ und Forstwirtschaftsinspektion hat, wenn an dem Inhalt der Arbeitsordnung nichts zu beanstanden ist, eine Gleichschrift mit dem Vermerk über die Einsichtnahme dem Betriebsinhaber zurückzustellen.

(2) Im Falle einer Beanstandung kann die Land‑ und Forstwirtschaftsinspektion eine entsprechende Änderung der Arbeitsordnung verlangen. Wird ihrem Verlangen innerhalb einer gestellten Frist nicht entsprochen, so kann sie die Anzeige an die Einigungskommission erstatten, welche endgültig entscheidet

(3) Die Bestimmungen der Arbeitsordnung sind für ihren Geltungsbereich als Mindestbedingungen rechtsverbindlich. Sie können durch Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.

(4) Die Geltung der Arbeitsordnung wird durch den Übergang des Betriebes auf einen anderen Betriebsinhaber in ihrer Rechtswirkung nicht berührt.

20.09.2018

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