Erhöhung des Ruhegenusses
§ 89
(1) Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuss nach § 90 zu berechnen. Soweit im § 90 nichts anderes bestimmt ist, gelten hiefür die Bestimmungen über Ruhegenüsse nach diesem Abschnitt.
(2) Abs. 1 gilt im Zeitraum vom 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2025 nur für Beamte, die ihr 60. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 2023 vollendet haben.
02.09.2024
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