§ 89 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 11.9.1987

§ 89*)
Hilflosenzulage für Hinterbliebene

Einem Hinterbliebenen, der derart hilflos ist, daß er ständig der Hilfe und Wartung bedarf, gebührt zum Versorgungsgenuß auf Antrag eine Hilflosenzulage. Einer Waise gebührt die Hilflosenzulage jedoch erst ab der Vollendung des 14. Lebensjahres. Die Bestimmungen des § 79 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 46/1987

02.11.2017

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