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§ 89 GOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

siehe auch § 60 Geo., BGBl. Nr. 264/1951

Postsendungen, Ablichtungen und telegrafische Eingaben

§. 89.

(1) Bei gesetzlichen oder richterlichen Fristen, die in bürgerlichen Rechtssachen einer Partei zur Abgabe von Erklärungen, Anbringung von Anträgen, Überreichung von Schriftsätzen oder zur Vornahme anderer, ein gerichtliches Verfahren betreffenden Handlungen offen stehen, werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

(2) Anstelle weiterer Ausfertigungen einer Eingabe können Ablichtungen der ersten Ausfertigung angeschlossen werden.

(3) Schriftliche Eingaben an das Gericht können auch im telegraphischen Wege erfolgen; insbesondere kann die Erhebung der Berufung, Revision oder des Recurses telegraphisch geschehen. Die näheren Vorschriften über die geschäftliche Behandlung solcher Depeschen sind im Verordnungswege zu erlassen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 8, BGBl. I Nr. 61/2022)

siehe auch § 60 Geo., BGBl. Nr. 264/1951

Schlagworte

Telegramm, Rekurs, Abgabe

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40243585

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