Aufschub der Entscheidung
§ 89.
Die Entscheidung über die Übernahme der Überwachung ist aufzuschieben
- 1. bis zur Nachreichung oder Vervollständigung der Bescheinigung;
- 2. bis zum Einlangen der von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats begehrten ergänzenden Informationen.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Gesetzesnummer
20003339
Dokumentnummer
NOR40154913
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