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§ 89 EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2013

Aufschub der Entscheidung

§ 89.

Die Entscheidung über die Übernahme der Überwachung ist aufzuschieben

  1. 1. bis zur Nachreichung oder Vervollständigung der Bescheinigung;
  2. 2. bis zum Einlangen der von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats begehrten ergänzenden Informationen.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40154913

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