Besondere Ermächtigung
§ 88.
Soweit im Zollrecht der Union für die Anwendung der außertariflichen Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbefreiungen eine besondere Ermächtigung oder Zulassung vorgesehen ist, ist diese auf Antrag jedem zu erteilen, der aus seinen persönlichen, amtlichen oder betrieblichen Umständen heraus in der Lage ist, die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung oder die Verwendungspflicht zu erfüllen.
Schlagworte
Einfuhrabgabenbefreiung
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020
Gesetzesnummer
10004913
Dokumentnummer
NOR40218153
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