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§ 88 WRG 1959

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Bildung von Wasserverbänden

§ 88.

(1) Ein Wasserverband wird gebildet

  1. a) durch Anerkennung einer freien Vereinbarung der daran Beteiligten (freiwilliger Wasserverband),
  2. b) durch Anerkennung eines Mehrheitsbeschlusses der Beteiligten und gleichzeitige Beiziehung der widerstrebenden Minderheit (Wasserverband mit Beitrittszwang),
  3. c) durch Bescheid des Landeshauptmannes (Zwangsverband).

(2) Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung der Satzungen in sich. Der Wasserverband erlangt Rechtspersönlichkeit als Körperschaft öffentlichen Rechtes, wenn gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann.

(3) Zur Bildung eines Wasserverbandes sind mindestens drei Beteiligte erforderlich.

(4) Mangels anderweitiger Vereinbarung tritt durch die Bildung eines Wasserverbandes keine Änderung in bestehenden Wasserberechtigungen oder im Eigentum von Wasseranlagen ein.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40151470