3. Abschnitt
Eigenmittelausstattung und Kapitalanlage Eigenmittelerfordernis
§ 88.
(1) Das Eigenmittelerfordernis eines kleinen Versicherungsunternehmens wird gemäß Anlage B berechnet und muss mindestens betragen:
- 1. 1,5 Millionen Euro für die Nicht-Lebensversicherung und
- 2. 1,8 Millionen Euro für die Lebensversicherung.
(2) Kleine Versicherungsunternehmen haben jederzeit Eigenmittel gemäß § 89 zur Bedeckung des Eigenmittelerfordernisses zu halten.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Gesetzesnummer
20009095
Dokumentnummer
NOR40169009
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