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§ 88 PatG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1984

Einheitlichkeit

§ 88.

Die Anmeldung darf nur eine einzige Erfindung oder eine Gruppe von Erfindungen enthalten, die untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028738

alte Dokumentnummer

N2197026824S

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